Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Für neue Photovoltaikanlagen auf dem Dach wäre das die größte Änderung seit Jahren: Die feste Einspeisevergütung soll für kleine Anlagen entfallen, und die Leistung, die eine Dachanlage ins Netz abgeben darf, soll begrenzt werden. Geltendes Recht ist davon noch nichts. Wir ordnen ein, was im Entwurf steht, was offen ist – und warum in diesem Beitrag bewusst keine Cent-Beträge stehen.
Stand 31.08.2026
Der Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 ist ein Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden, die Beratungen sollen im September 2026 beginnen. Bis ein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gilt das EEG unverändert weiter. Am Entwurf kann sich bis zuletzt etwas ändern.
Was das Kabinett beschlossen hat
Das Bundeskabinett hat an diesem Tag zwei Entwürfe auf den Weg gebracht: die EEG-Novelle und ein Netzanschlusspaket. Die Linie dahinter ist in beiden dieselbe. Erneuerbare Anlagen sollen ihren Strom künftig selbst vermarkten, statt eine feste Vergütung je Kilowattstunde zu bekommen. Für kleine Anlagen beschreibt die Bundesregierung das so: Man entlasse sie „in den Markt", mit einer Starthilfe in Form eines vierjährigen Direktvermarktungsbonus.
Die Direktvermarktung über intelligente Messsysteme soll dabei zum Regelfall werden. Das ist mehr als eine Formalie: Dafür braucht es einen Zähler, der viertelstundengenau misst und fernauslesbar ist – nicht den klassischen Zweirichtungszähler, der heute in den meisten Häusern hängt.
Der Zeitdruck kommt von außen. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU für das EEG läuft zum Jahresende aus, deshalb soll das Verfahren bis dahin abgeschlossen sein. Zentrale Regelungen stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt einer neuen EU-Genehmigung.
Die feste Vergütung soll entfallen
Betroffen wären nach dem Entwurf Neuanlagen unter 25 Kilowatt installierter Leistung. Das ist genau die Größenordnung, in der Einfamilienhäuser gebaut werden. Statt eines über zwanzig Jahre garantierten Satzes je eingespeister Kilowattstunde soll es einen Direktvermarktungsbonus geben, befristet auf vier Jahre. Danach hinge der Erlös an dem Preis, den der Direktvermarkter am Markt erzielt.
Wirtschaftlich verschiebt das die Rechnung von der eingespeisten auf die selbst verbrauchte Kilowattstunde. Wer heute eine Anlage plant, sollte den Eigenverbrauch also stärker gewichten, als das in den vergangenen Jahren nötig war.
Die Einspeisung soll begrenzt werden
Für kleine und mittlere Dachanlagen sieht der Entwurf vor, die Einspeiseleistung auf 50 Prozent zu begrenzen. Gemeint ist nicht die Anlagengröße, sondern wie viel davon zeitgleich ins Netz fließen darf. Eine 10-kWp-Anlage bliebe eine 10-kWp-Anlage. Sie dürfte an einem klaren Mittag aber nur einen Teil ihrer Leistung abgeben; der Rest muss im Haus verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden.
Ganz neu ist der Gedanke nicht. Eine ähnliche Begrenzung auf 70 Prozent hat es im EEG schon einmal gegeben, sie wurde für Neuanlagen mit dem EEG 2023 aufgehoben. Neu wäre die Höhe und vor allem, dass sie zusammen mit dem Wegfall der festen Vergütung käme. Beides zeigt in dieselbe Richtung: Der Strom soll dort genutzt werden, wo er entsteht.
Was das für die Planung hieße
Sollte der Entwurf so kommen, verschieben sich ein paar Selbstverständlichkeiten in der Planung einer Anlage:
- Der Speicher rückt nach vorn. Wenn nur ein Teil ins Netz darf und die Einspeisung weniger einbringt, wird jede selbst genutzte Kilowattstunde wertvoller. Ein Stromspeicher wäre dann weniger Komfort und mehr Bestandteil des Konzepts.
- Verbraucher gehören in dieselbe Planung. Wärmepumpe, Warmwasser und Wallbox sind Lasten, die sich in die Mittagsstunden schieben lassen. Was zeitgleich läuft, entschärft eine Einspeisebegrenzung von selbst.
- Das Messkonzept muss früher geklärt sein. Direktvermarktung über intelligente Messsysteme heißt, dass Zählerplatz und Kommunikationsanbindung in die Planung gehören und nicht ans Ende der Baustelle.
- Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme kann zählen. Bei EEG-Änderungen war bisher regelmäßig maßgeblich, wann eine Anlage in Betrieb geht. Welcher Stichtag am Ende gilt, steht aber erst mit dem beschlossenen Gesetz fest.
Warum hier keine Cent-Beträge stehen
Zu dieser Novelle kursieren bereits viele konkrete Zahlen – Vergütungssätze, Boni, gestaffelte Übergangszahlungen nach Inbetriebnahmejahr. Wir haben sie gegen die Veröffentlichung der Bundesregierung geprüft. Ein Teil davon steht dort so nicht, und an mehreren Stellen widersprechen sich die Quellen. Deshalb finden Sie hier nur, was belegt ist:
| Punkt | Belegt im Regierungsentwurf | Noch offen |
|---|---|---|
| Feste Vergütung unter 25 kW | soll entfallen, ersetzt durch einen vierjährigen Direktvermarktungsbonus | die Höhe des Bonus; dazu kursieren mehrere verschiedene Angaben |
| Einspeisebegrenzung Dachanlagen | 50 Prozent | ob es dabei bleibt; in Ratgebern steht teils 60 oder 70 Prozent |
| Zeitplan | Beratung ab September 2026, Abschluss bis Jahresende angestrebt | Inkrafttreten und Stichtag für die Inbetriebnahme |
| Bestehende Anlagen | der Entwurf zielt auf Neuanlagen | die endgültige Übergangsregelung |
Für eine Entscheidung, die zwanzig Jahre trägt, ist eine Zahl aus zweiter Hand keine gute Grundlage. Sobald das Gesetz beschlossen ist, aktualisieren wir diesen Beitrag mit den dann geltenden Werten.
Was Sie jetzt tun können
- Bestandsanlage: abwarten. Der Entwurf richtet sich an Neuanlagen. Es gibt derzeit keinen Anlass, an einer laufenden Anlage etwas zu ändern.
- Angebote gegenlesen. Wenn eine Wirtschaftlichkeitsrechnung eine feste Einspeisevergütung über zwanzig Jahre voraussetzt, fragen Sie nach, wie sie sich unter dem Entwurf verändert. Das ist eine faire Frage, und ein seriöser Anbieter beantwortet sie.
- Laufendes Projekt nicht überstürzen. Eine hastig geplante Anlage ist zwanzig Jahre lang eine hastig geplante Anlage. Umgekehrt gibt es auch keinen Grund, ein durchdachtes Vorhaben jetzt liegen zu lassen.
- Nachfragen, wo jemand haftet. Auslegung, Anmeldung und Anschluss einer PV-Anlage gehören ohnehin in die Hand einer Elektrofachkraft. Fragen zur Förderung gehören in dasselbe Gespräch.
Häufige Fragen
Gilt das jetzt schon?
Nein. Ein Kabinettsbeschluss ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten und beschließen; die Beratungen sollen im September 2026 beginnen. Bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes gelten die bisherigen EEG-Regeln unverändert weiter.
Verliere ich mit meiner bestehenden Anlage die Vergütung?
Der Entwurf richtet sich an Neuanlagen. Bei bisherigen EEG-Änderungen sind Bestandsanlagen bei den Konditionen geblieben, die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme galten. Verbindlich ist das aber erst mit dem beschlossenen Gesetz, denn Übergangsregelungen werden im parlamentarischen Verfahren häufig noch verändert.
Was heißt Direktvermarktung überhaupt?
Der überschüssige Strom wird nicht zu einem festen Satz vom Netzbetreiber abgenommen, sondern von einem Dienstleister an der Strombörse verkauft. Der Erlös schwankt dann mit dem Marktpreis. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem, das viertelstundengenau misst und fernauslesbar ist. Für Betreiber heißt das vor allem: ein Vertrag mehr und ein anderer Zähler.
Darf ich dann nur noch eine halb so große Anlage bauen?
Nein. Die 50 Prozent betreffen die Einspeiseleistung, also wie viel zeitgleich ins Netz abgegeben werden darf, nicht die installierte Leistung auf dem Dach. Eine große Anlage bleibt sinnvoll, wenn der erzeugte Strom im Haus genutzt oder gespeichert wird. Nur der Überschuss, der zur Mittagsspitze übrig bleibt, wäre begrenzt.
Lohnt sich Photovoltaik dann überhaupt noch?
Darauf gibt es keine allgemeine Antwort, und wer eine gibt, kennt Ihr Dach nicht. Es hängt am Stromverbrauch, an der Dachfläche und Ausrichtung, an vorhandenen oder geplanten Verbrauchern wie Wärmepumpe und Wallbox und daran, ob ein Speicher dazukommt. Sicher ist nur, dass der Eigenverbrauch wichtiger würde als bisher. Wir rechnen das mit Ihren Zahlen durch statt mit Durchschnittswerten.
Quellen
- Bundesregierung: Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket, 29.07.2026
- pv magazine Deutschland: Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket, 29.07.2026
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 31.08.2026 wieder und ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.